Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben sich in den vergangenen Jahren an das Arbeiten im Homeoffice gewöhnt. Für viele ist das Arbeiten von zu Hause längst fester Bestandteil ihres Alltags geworden – nicht nur aus praktischen Gründen, sondern auch zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn Arbeitgeber plötzlich die Rückkehr ins Büro verlangen. Doch ist das rechtlich überhaupt zulässig?
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt berate ich regelmäßig Mandanten zu genau dieser Frage. Entscheidend ist dabei stets der konkrete Einzelfall.
Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice in Deutschland
Zunächst ist festzuhalten, dass es in Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen daher nur dann von zu Hause arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich sind hier insbesondere der Arbeitsvertrag, ergänzende Vereinbarungen, individuelle Absprachen mit dem Arbeitgeber oder auch betriebliche Regelungen. Ohne eine solche Grundlage kann der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass die Arbeitsleistung im Betrieb erbracht wird.
Arbeitsvertrag prüfen: Ist Homeoffice verbindlich geregelt?
Entscheidend ist daher immer ein genauer Blick in den Arbeitsvertrag.
Homeoffice ist fest vereinbart
Wurde Homeoffice ausdrücklich und verbindlich vereinbart, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, diese Regelung einseitig aufzuheben. In solchen Fällen wäre eine Änderung nur durch eine einvernehmliche Vertragsänderung oder – im Streitfall – durch eine sogenannte Änderungskündigung möglich. Eine bloße Anweisung, wieder im Büro zu erscheinen, reicht dann – je nach Regelung – rechtlich nicht aus. Ein genauer Blick in den Arbeitsvertrag ist der wichtigste erste Schritt.
Homeoffice ist flexibel oder freiwillig geregelt
Ist Homeoffice hingegen nur als Möglichkeit oder freiwillige bzw. temporäre Regelung ausgestaltet, kann der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass Arbeitnehmer wieder im Büro arbeiten. Viele Verträge enthalten entsprechende Klauseln, wonach der Arbeitsort vom Arbeitgeber bestimmt werden kann.
Doch auch in diesen Fällen bestehen rechtliche Grenzen.
Direktionsrecht des Arbeitgebers: Grenzen nach § 106 GewO
Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festlegen. Dieses Recht muss jedoch nach „billigem Ermessen“ ausgeübt werden, vgl. § 106 GewO. Das bedeutet, dass die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden müssen. Dazu zählen insbesondere persönliche Lebensumstände wie lange Pendelzeiten, familiäre Verpflichtungen oder gesundheitliche Einschränkungen.
Eine pauschale Anordnung, alle Arbeitnehmer wieder ins Büro zu holen, kann daher im Einzelfall unwirksam sein.
Betriebliche Übung: Kann Homeoffice zum Anspruch werden?
Wenn Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig und vorbehaltlos im Homeoffice gearbeitet haben, kann sich daraus unter Umständen eine sogenannte betriebliche Übung entwickeln.
Dies kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Fortführung des Homeoffice entsteht. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch streng und müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Gerade in solchen Konstellationen ist die Beratung durch eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht besonders sinnvoll.
Mitbestimmung des Betriebsrats beachten, § 87 Abs. 1 BetrVG
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist dessen Mitbestimmung zwingend zu beachten. Fragen der Ausgestaltung des Arbeitsortes unterliegen regelmäßig der Mitbestimmung.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG hat der Betriebsrat insbesondere bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit und Homeoffice ein Mitbestimmungsrecht.
Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, kann die Rückkehranordnung bereits aus diesem Grund unwirksam sein.
Sonderfall: Auswirkungen der Corona-Pandemie
Während der Corona-Pandemie wurde Homeoffice in vielen Unternehmen zur Regel. Dennoch begründet diese Praxis keinen automatischen dauerhaften Anspruch.
Allerdings kann die langjährige Homeoffice-Tätigkeit im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden, insbesondere wenn Arbeitnehmer ihr Leben entsprechend organisiert haben.
Was ArbeitnehmerInnen jetzt konkret tun sollten
Wenn Ihr Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro verlangt, sollten Sie strukturiert vorgehen. Prüfen Sie zunächst Ihren Arbeitsvertrag und analysieren Sie die dort enthaltenen Regelungen zum Arbeitsort. Dokumentieren Sie außerdem die bisherige Homeoffice-Praxis.
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Parallel dazu kann es sinnvoll sein, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Eine Prüfung durch eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Frankfurt kann entscheidend sein, um Ihre Rechte richtig einzuschätzen.
Fazit: Rückkehr ins Büro ist möglich – aber nicht grenzenlos
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitgeber in vielen Fällen berechtigt sind, die Rückkehr ins Büro anzuordnen. Dieses Recht ist jedoch nicht uneingeschränkt.
Insbesondere vertragliche Vereinbarungen, individuelle Interessen des Arbeitnehmers sowie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats setzen klare Grenzen. In vielen Fällen bestehen daher durchaus gute Chancen, sich gegen eine Rückkehranordnung zu wehren.
Ihre Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Frankfurt hilft
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt mit langjähriger Erfahrung unterstütze ich Sie kompetent und individuell bei allen arbeitsrechtlichen Fragen – insbesondere rund um Homeoffice, Kündigung und Aufhebungsverträgen.
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FAQ – Homeoffice und Rückkehr ins Büro
Darf mein Arbeitgeber Homeoffice einfach beenden?
Das hängt vom Arbeitsvertrag ab. Ohne feste Vereinbarung ist dies grundsätzlich möglich, jedoch nur unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Interessen.
Habe ich ein Recht auf Homeoffice?
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Ein solcher kann sich aber bspw. aus dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung ergeben.
Muss ich sofort ins Büro zurückkehren?
Nicht zwingend. Häufig sind Ankündigungsfristen einzuhalten. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, sollte die Situation anwaltlich geprüft werden.
Kann langjähriges Homeoffice einen Anspruch begründen?
Nur in speziellen Einzelfällen – ggf. im Rahmen der betrieblichen Übung. Die Voraussetzungen sind jedoch streng.
Was sollte ich tun, wenn ich nicht zurück ins Büro möchte?
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag, suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber und lassen Sie sich von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt am Main beraten.
Sind Widerrufsvorbehalte im Homeoffice wirksam?
Grundsätzlich ja. Ihre Ausübung muss jedoch dem Grundsatz des billigen Ermessens entsprechen und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen.
Was bedeutet „billiges Ermessen“ im Arbeitsrecht?
Billiges Ermessen im Arbeitsrecht (§ 106 GewO, § 315 BGB) verpflichtet den Arbeitgeber, bei Weisungen (z.B. Arbeitszeit, Ort, Aufgaben) seine Interessen mit den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers abzuwägen. Der Arbeitgeber muss daher eine faire und nachvollziehbare Abwägung zwischen seinen betrieblichen Interessen und den persönlichen Umständen des Arbeitnehmers vornehmen.
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