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Wann ist eine Kündigung im Kleinbetrieb unwirksam?

– Ihre Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht aus Frankfurt am Main klärt auf

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen Unternehmen fragen sich: „Darf mein Arbeitgeber mich einfach so kündigen?“ Denn im sogenannten Kleinbetrieb findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) häufig keine Anwendung. Das heißt jedoch nicht, dass Arbeitgebende „willkürlich“ kündigen dürfen. Auch im Kleinbetrieb gibt es rechtliche Grenzen, die eine Kündigung unwirksam machen können.

In diesem Beitrag erkläre ich als Fachanwältin für Arbeitsrecht:

  • Wann das Kündigungsschutzgesetz greift,
  • Was genau ein Kleinbetrieb ist,
  • Und in welchen Fällen eine Kündigung im Kleinbetrieb unzulässig ist – z. B. wegen Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit oder Diskriminierung.

1. Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt ArbeitnehmerInnen vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Eine Kündigung ist demnach nur zulässig, wenn sie durch einen der folgenden Gründe gerechtfertigt ist:

  • personenbedingt (z. B. dauerhafte Erkrankung ohne Besserungschance)
  • verhaltensbedingt (z. B. ständiges Zuspätkommen trotz Abmahnung)
  • betriebsbedingt (z. B. Wegfall des Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung)

2. Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Betriebsgröße (§ 23 Abs. 1 KSchG): Der Betrieb beschäftigt in der Regel mehr als 10 vollzeitäquivalente Arbeitnehmer (Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt).
  2. Betriebszugehörigkeit: (§ 1 Abs. 1 KSchG): Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen.

Erfüllt Ihr Arbeitgeber diese Kriterien nicht, handelt es sich meist um einen Kleinbetrieb – und das KSchG findet grundsätzlich keine Anwendung.


3. Was ist ein Kleinbetrieb?

Ein Betrieb, in dem maximal 10 Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) dauerhaft beschäftigt sind, gilt als Kleinbetrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG. In diesen Fällen greift das allgemeine Kündigungsschutzgesetz nicht.

Auszubildende und Geschäftsführer werden bei der Berechnung grundsätzlich nicht mitgezählt.

Eine Vollzeitstelle (mehr als 30 Wochenstunden) wird mit 1,0 gezählt. ArbeitnehmerInnen in Teilzeit mit höchstens 20 Wochenstunden, werden mit 0,5 berücksichtigt; Teilzeitstellen mit 21-30 Wochenstunden werden mit 0,75 gezählt.

Beispiel: In einer Praxis arbeiten ein Geschäftsführer, zwei Vollzeitangestellte und vier Teilzeitkräfte à 20 Stunden/Woche. Das ergibt 2 + (4 × 0,5) = 4 Arbeitnehmer – folglich liegt hier ein Kleinbetrieb vor.

Trotzdem bedeutet das nicht, dass der Arbeitgeber nach Belieben kündigen darf.


4. Wann ist eine Kündigung im Kleinbetrieb unwirksam?

Auch im Kleinbetrieb muss eine Kündigung bestimmten Mindestanforderungen genügen. Sie darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Beispiele:

a) Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

  • Eine Kündigung ist sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
  • Beispiele: Rachekündigungen, grobe Schikane, öffentliche Bloßstellung.

b) Treuwidrigkeit (§ 242 BGB)

  • Die Kündigung verstößt gegen das Prinzip von Treu und Glauben.
  • Beispiele: Kündigung zur Unzeit (z. B. unmittelbar nach Todesfall in der Familie), widersprüchliches Verhalten des Arbeitgebers (z. B. Lob kurz vor Kündigung).

c) Diskriminierung (AGG, §§ 1, 7 AGG; § 134 BGB)

  • Kündigungen aufgrund von Merkmalen wie Alter, Geschlecht, Behinderung, Religion, ethnischer Herkunft oder sexueller Identität sind unzulässig.
  • Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) macht die Kündigung nichtig.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin wird kurz nach einem Outing als lesbisch gekündigt – ohne betriebliche Veränderungen oder Vorfälle. Diese Kündigung kann einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darstellen und somit nichtig sein.

d) Sonderkündigungsschutz

Einige Arbeitnehmergruppen sind besonders geschützt – auch im Kleinbetrieb:

  • Schwangere (§ 17 MuSchG): Kündigung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde
  • Elternzeit (§ 18 BEEG): Kündigung während Elternzeit unzulässig
  • Pflegende Angehörige (§ 5 PflegeZG): Kündigung während Pflegezeit verboten
  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG): Grundsätzlich ungekündigt

5. Praxisbeispiel: Kündigung aus Rache

Ein Arbeitnehmer eines Handwerksbetriebs mit acht Mitarbeitenden widersetzte sich mehrfach unberechtigten Weisungen seines Vorgesetzten. Nachdem er sich beim Inhaber beschwerte, folgte wenige Tage später die schriftliche Kündigung.

Die Klage vor dem Arbeitsgericht hatte Erfolg: Zwar war das KSchG nicht anwendbar, jedoch erkannte das Gericht die Kündigung als treuwidrig und sittenwidrig, da sie offensichtlich als Racheakt erfolgte.


6. Was tun bei Kündigung im Kleinbetrieb?

Auch wenn das KSchG nicht greift, sollten Sie eine Kündigung immer rechtlich prüfen lassen:

  • Drei-Wochen-Frist beachten! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).
  • Schriftform erforderlich: Eine Kündigung ist nur in Schriftform gültig (§ 623 BGB) – mündliche oder per WhatsApp/SMS ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.
  • Zeugnis verlangen: Ihnen steht ein Arbeitszeugnis zu (§ 109 GewO).

7. Fachanwaltliche Unterstützung in Frankfurt – Jetzt beraten lassen

Auch im Kleinbetrieb gilt: Nicht jede Kündigung ist wirksam. Wenn Sie Zweifel haben, lassen Sie Ihre Kündigung durch eine erfahrene Fachanwältin prüfen.

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FAQ: Häufige Fragen zur Kündigung im Kleinbetrieb

Gilt der Kündigungsschutz im Kleinbetrieb überhaupt nicht?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt nicht – wohl aber der besondere Kündigungsschutz (z. B. bei Schwangerschaft) sowie der Schutz vor willkürlicher oder diskriminierender Kündigung.

Was ist, wenn der Arbeitgeber gar keinen Grund nennt?
Im Kleinbetrieb ist kein Grund erforderlich, aber die Kündigung darf nicht willkürlich oder diskriminierend sein.

Kann ich trotzdem klagen, obwohl ich in einem Kleinbetrieb arbeite?
Ja. Die Kündigung kann z. B. sittenwidrig, treuwidrig oder diskriminierend sein. Eine Klage muss immer binnen 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden, sonst ist die Kündigung wirksam.

Kann ich im Kleinbetrieb ohne Grund gekündigt werden?

Rein rechtlich: Ja – solange die Kündigung nicht gegen Gesetze, Sitten oder Treu und Glauben verstößt.

Wie lange habe ich Zeit, gegen die Kündigung zu klagen?

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

Kann ich auch eine Abfindung verlangen?

Ein Anspruch auf Abfindung besteht grundsätzlich nicht – sie kann aber im Rahmen eines Vergleichs verhandelt werden.


Fazit

Auch ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes gibt es klare rechtliche Schranken für Kündigungen im Kleinbetrieb. Kündigungen können insbesondere dann unwirksam sein, wenn sie treuwidrig, sittenwidrig, diskriminierend oder unter Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz ausgesprochen werden.

Wichtig: 

Werden bei der Kündigung rechtliche Fehler gemacht, kann dies nicht nur zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern in der Praxis häufig auch zu Verhandlungsspielraum für eine Abfindung führen. Gerade wenn Arbeitgeber das Risiko eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens vermeiden möchten, lassen sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage oder außergerichtlichen Verhandlungen Abfindungen oder vergleichbare Ausgleichsleistungen erzielen – auch im Kleinbetrieb.

Ob eine solche Lösung in Betracht kommt, hängt stets vom Einzelfall ab. Daher sollte jede Kündigung frühzeitig rechtlich geprüft werden.

👉 Lassen Sie Ihre Kündigung durch eine erfahrene Fachanwältin für Arbeitsrecht prüfen, um Ihre Chancen realistisch einzuschätzen und die bestmögliche Lösung zu erreichen. Unsere Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht aus Frankfurt ist gerne für Sie da.

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Mein Name ist Charlotte Arnold. Ich bin Inhaberin der Kanzlei Arnold. Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht berate und vertrete ich Sie – ob ArbeitnehmerIn, Führungskraft oder ArbeitgeberIn – in meiner Anwaltskanzlei in Frankfurt am Main zu allen Fragen des Arbeitsrechts – gerichtlich wie außergerichtlich.

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