Spätestens zu Beginn des neuen Jahres stellen sich viele ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen die Frage, welche Änderungen es 2022 im Arbeitsrecht gibt. Die wichtigsten Neuerungen gibt es hier in aller Kürze:
Mindestlohn
Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2022 auf 9,82 € pro Stunde angehoben. Zum 1. Juli 2022 erfolgt eine weitere Anhebung auf 10,45 € pro Stunde. Die neue Bundesregierung plant allerdings, den Mindestlohn bereits zum 1. Oktober 2022 auf 12 € pro Stunde zu erhöhen. Der Mindestlohn gilt natürlich auch für Minijobs. ArbeitgeberInnen müssen daher beachten, dass mit ansteigendem Mindestlohn die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern sinkt, da ansonsten die Verdienstgrenze von 450 € überschritten wird. Mit einem Mindestlohn in Höhe von 9,82 € darf ein Minijobber monatlich nur noch 45,82 Stunden arbeiten.
Steuern
SteuerzahlerInnen steht 2022 etwas mehr Geld steuerfrei zur Verfügung: der Grundfreibetrag steigt um 204 € von 9.744 € auf 9.948 €. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.896 €.
Bis zum 31. März 2022 können ArbeitnehmerInnen bis zu 1.500 € (maximal) als steuerfreien Corona-Bonus von ihren ArbeitgeberInnen erhalten.
Wie aus dem Koalitionsvertrag von SPD, Grüne und FDP hervorgeht, wird die Home Office-Pauschale (5 € pro Tag, max. 600 € pro Jahr), die ArbeitnehmerInnen als steuersparende Werbungskosten und UnternehmerInnen als gewinnmindernde Betriebsausgaben berücksichtigen dürfen, auf 2022 verlängert.
Die Freigrenze für Sachzuwendungen steigt 2022 von 44 € auf 50 € monatlich. Erfolgen Sachzuwendungen allerdings in Form von Geldkarten oder Gutscheinen, müssen ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt sein.
Krankheit | eAU
Ab dem 1. Juli 2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) von den Krankenkassen direkt an die ArbeitgeberInnen übermittelt. ArbeitnehmerInnen müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann nicht mehr selbst im Unternehmen vorlegen; sie erhalten allerdings weiterhin von ihren ÄrztInnen eine ausgedruckte Ausfertigung zur eigenen Dokumentation.
Kinderkrankentage
Die Sonderregelung für Kinderkrankengeld aufgrund der Corona Pandemie wird verlängert: Auch in 2022 kann für jedes gesetzlich versicherte Kind bei der jeweiligen Krankenkasse Kinderkrankengeld für insgesamt 30 Tage (für Alleinerziehende sind es 60 Tage) beantragt werden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für maximal 65 Arbeitstage; Alleinerziehende haben einen Anspruch von maximal 130 Arbeitstagen.
Bis voraussichtlich zum 19. März 2022 haben gesetzlich versicherte Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona Pandemie zu Hause betreuen müssen, zudem die Möglichkeit, Kinderkrankengeld zu beantragen – auch wenn die Kinder nicht krank sind. Dieser Anspruch steht auch solchen Eltern zu, die theoretisch im Home Office arbeiten könnten. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des ausfallenden Nettogehaltes. Für privat versicherte Eltern gilt diese Regelung zum Kinderkrankengeld nicht. Allerdings haben diese Eltern die Möglichkeit, für den entstandenen Lohnausfall gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz („IfSG“) eine Entschädigung (grds. 67 % des ausgefallenen Nettogehaltes) zu erhalten.